{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\ndurchaus zuzutrauen, eine als unangreifbar scheinende Form zu wählen, ohne\ndiese aber über die vorgeschriebene Publizität hinaus bekannt werden zu lassen. Demgegenüber wäre es bei jeder verdeckteren und als weniger wohltätig\ndeklarierten Form riskanter, im Fall der Entdeckung dem Zugriff der Gläubiger nicht entgehen zu können. Von daher gesehen ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine wohlüberlegte Geldanlage mit bestmöglich\ngedachter Sicherung handeln kann.\nc) Umstritten ist die Bedeutung der Ausschüttungen. Die Kläger sehen\ndarin blosse Alibizahlungen, die erst getätigt wurden, als X. gegenüber W. auf\nder Zahlung des Schenkungsbetrags beharrte, und die erstmals ein grösseres\nMass annahmen, nachdem die entsprechende Forderungsklage erhoben worden war. Die beklagte Stiftung bestreitet einen zeitlichen Zusammenhang und\nmacht die Namhaftigkeit der Ausschüttungen geltend.\nDie Beklagte hat unter Vorlage ihrer Bilanzen belegt, dass sie in den Jahren 1995 bis 2002 insgesamt Fr. 4'182'002.13 ausgeschüttet hat. Auf den von\n1995 bis 2000 beschränkten Zeitraum bezogen, wie ihn die Kläger aufgeführt\nhaben, ergibt sich noch eine Summe von Fr. 2'186'600.90. Diese liegt um\nFr. 216'555.00 über dem Betrag, den die Kläger zusammengestellt haben.\nVergleicht man das Total der Ausschüttungen 1995 bis 2000 mit dem Total\nder Erträge in diesem Zeitraum von Fr. 3'087'094.–, so ergibt sich ein Ertragsüberschuss von Fr. 900'493.10. Erst wenn der Zeitraum ausgedehnt wird\nauf die Jahre 1995 bis 2002 ergibt sich bei Ausschüttungen von\nFr. 4'182'002.10 und Erträgen von Fr. 3'792'752.60 ein Überschuss an Auslagen im Betrag von Fr. 389'249.55.\nIm Zeitablauf betrachtet ist festzustellen, dass die jährlichen Ausschüttungen bis 1999 nicht höher als Fr. 365'000.– waren, in den Jahren 2000 bis\n2002 dagegen in der Grössenordnung von 645'000.– bis 1'383'000.– lagen. In\ndas Jahr 1999 fiel der Prozessbeginn vor den deutschen Gerichten. Es fällt\nauf, dass die Ausschüttungen von da an wesentlich höher als zuvor waren und\nerst dann insgesamt die Erträge der Stiftung zu übersteigen begannen.\nDas mag eine Zufälligkeit sein. Doch ist auf der anderen Seite ebensowenig ausgeschlossen, dass die Ausschüttungen bewusst erhöht wurden, um\nso den Tatbeweis für den rein wohltätigen Einsatz der Stiftungsgelder zu liefern. Diese Variante wäre in einem gewöhnlichen Fall wohl nicht besonders\nwahrscheinlich. Beim ausgesprochen einfallsreichen Finanzfachmann W., der\nunbestrittenermassen über ein Vermögen in dreistelligem Millionenbetrag\nverfügt und bis jetzt den Zugriff darauf erfolgreich vermeiden konnte sowie\nseine gegen ihn prozessierenden Kinder bis anhin gleich einem „Katz-und-\nMaus-Spiel“ mit Erfolg ins Leere laufen liess, erscheint auch diese Möglichkeit keineswegs abwegig. So kann er einerseits als grosszügiger Wohltäter\n\n13\n2004\n\n"}