{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\ndizien in Anwendung der Beweisregeln bereits zu einem klaren Ergebnis führen. Denn wo der Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen, liegt freie Beweiswürdigung\nvor. Art. 8 ZGB schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der\nSachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Sie\nschliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise\nnicht aus. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht,\nwenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer\nPartei überzeugt ist (vgl. BGE 114 II 291 E. 2a).\na) Es ist durch Urkunden belegt und nicht bestritten, dass die Klägerin\nX. mit Brief vom 26. Mai 1994 die Zahlung der ihr schenkungsvertraglich zustehenden DEM 2 Mio. von W. verlangte. Vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses zwischen den Klägern und W. erklärte sich dieser ausdrücklich nicht\nzum Dialog bereit. Am 30. November 1994 entstand die beklagte Z. Stiftung\ndurch Registereintragung. Wie gesehen, übertrug W. schliesslich gegen Ende\n1994 und anfangs 1995 Vermögenswerte im Gesamtbetrag von DEM\n8.040.925,00 auf die Z. Stiftung (oben, E. 7f).\nDamit steht fest, dass die Gründung der beklagten Stiftung sowie die\nÜbertragung erheblicher Vermögenswerte durch W. auf sie bei gleichzeitiger\nGesprächsverweigerung zeitlich mit dem ernsthafter werdenden Bestreben\nseiner Tochter zusammenfallen, auf der Auszahlung der ihr zustehenden\nDEM 2 Mio. zu bestehen.\nb) Die Kläger belegen im weitern durch Urkunden, dass W. den Kontakt\nmit seinem Schwager ... abbrach, weil er annahm, dieser habe die Gründung\neiner Stiftung zur Hochbegabtenförderung an die Kläger verraten.\nDie Beklagte wendet ein, die vom Kantonsgericht übernommene Behauptung der Kläger sei realitätsfremd, W. habe die beklagte Stiftung errichtet, um die Ansprüche der Kläger zu vereiteln. Hätte dieser Geld vor dem Fiskus und vor seinen Kindern verstecken wollen, so hätte er sicher keine Stiftung gegründet, die als solche und überdies er als Stiftungsratspräsident im\nöffentlich zugänglichen Register eingetragen seien. Die Kläger lassen offen,\nob es sich um einen Planungsfehler oder um eine besonders schlaue Konstruktion handle; massgebend ist ihrer Ansicht nach, dass die in der Stiftung\nliegenden Vermögenswerte zu ihrem Nachteil W., seiner Ehefrau und seiner\nSchwägerin zugeführt werden können.\nGesetzt den Fall, W. habe tatsächlich entsprechend der Darstellung der\nKläger gehandelt, so müsste es auf den ersten Blick in der Tat erstaunen, dass\nhiefür eine öffentlich registrierte Stiftung errichtet würde. Indessen wäre es\neinem Finanzfachmann, der erklärtermassen sein Ideenpotential zur möglichst\nungeschmälerten Erhaltung und Mehrung seines Vermögens ausschöpft,\n\n12\n2004\n\n"}