{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\ndass der Vertreter der Beklagten seine Einwendung auch auf besondere Befragung hin in keiner Weise substantiiert habe, wonach weitere Personen aus\ndem drei bis fünf Personen umfassenden Stifterkreis ebenfalls Zuwendungen\ngeleistet hätten. Damit sei die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht\nnachgekommen; deshalb sei davon auszugehen, dass die in die Stiftung eingebrachten und heute noch vorhandenen Geldmittel in vollem Umfang oder\nzumindest grösstenteils aus dem Privatvermögen von W. stammten.\nDie Beklagte hat es vor dem Kantonsgericht in der Tat versäumt, die Behauptung der Kläger substantiiert zu bestreiten. Auch auf ausdrückliches\nNachfragen ist sie völlig vage geblieben; sie hat – aus welchem Grund auch\nimmer – nicht offengelegt, welche Beträge ihr W. zugewendet hat. Gleich hat\nsie sich im Berufungsverfahren verhalten. Unter diesen Umständen ist mit\ndem Kantonsgericht festzustellen, dass sie ihre Pflicht, die Bestreitung zu\nsubstantiieren, nicht erfüllt hat, obwohl ihr dies ein leichtes und damit ohne\nweiteres zumutbar gewesen wäre. Demzufolge hat sie die Folgen der Bestreitungslast zu tragen: Die Behauptung der Kläger, die in die Stiftung geflossenen Vermögenswerte stammten von W., hat somit als unbestritten zu gelten.\nDiese Tatsache ist dem hier zu fällenden Urteil ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im\nerstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 118).\nDamit geht auch die Ansicht der Beklagten fehl, wonach hierüber hätte\nBeweis abgenommen werden müssen. Wer sich auf diese Weise der Sachverhaltsfeststellung verweigert und blosse Verschleierung betreibt, handelt\ndem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess zuwider (vgl. BGE 101 Ia\n44 E. 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Solches verdient keinen Schutz.\ng) ...\nh) Als Zwischenergebnis lässt sich auf Grund des Gesagten zusammenfassen, dass W. eine herausragend dominante Stellung im Stiftungsrat innegehabt hat. Dies hätte es ihm ohne weiteres ermöglicht, nach Belieben über das\nweitere Schicksal der Stiftung zu bestimmen, ohne sich dafür rechtswidriger\nMittel bedienen zu müssen. Erst mit der Arrestlegung über einen grossen Teil\ndes Stiftungsvermögens ist ihm die Möglichkeit genommen worden, über die\nbetroffenen Werte konkret verfügen zu können. Damit bleibt eine allfällige\nMissbrauchsabsicht W.s zu prüfen.\n8.– Ob eine Person eine Stiftung in missbräuchlicher Absicht gegründet\nhat, ist letztlich eine Frage nach der inneren Haltung. Es versteht sich von\nselbst, dass eine Befragung betroffener Personen keine Klärung brächte. Daher ist im folgenden zu prüfen, ob die von den Parteien vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen anhand der eingebrachten Urkunden und In-\n\n11\n2004\n\n"}