{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\n bb) Die Beklagte macht geltend, mit dem Rücktritt [der Ehefrau und der\nSchwägerin von W.] aus dem Stiftungsrat am 10. Januar 2003 sei die Dominanz W.s dahingefallen.\nDabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die grundsätzlich unzulässig ist (Art. 177 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte sie zudem selbst\ngeschaffen hat, ist die Berufung darauf mit dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die beiden Austritte haben daher unbeachtet zu bleiben. Die entsprechenden Einwände der Kläger treffen daher ebenso zu wie deren Würdigung durch das\nKantonsgericht. Im wesentlichen gleich verhält es sich mit dem erst während\ndes Berufungsverfahrens vollzogenen Austritt W.s aus dem Stiftungsrat (Art.\n349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZPO und Art. 2 ZGB.\nDoch selbst wenn diese Austritte W.s, seiner Ehefrau und seiner Schwägerin aus dem Stiftungsrat zu beachten wären, vermöchten sie die Tatsache\nnicht zu entkräften, dass der dominante Einfluss W.s nach wie vor bestehen\nmuss. Denn nach Art. 10 Ziff. 2 der Statuten muss der Stiftungsratspräsident\nimmer aus den Reihen der Stifter stammen oder ein von den Stiftern delegiertes Mitglied sein. Somit hat der – nicht namentlich genannte – Präsident entweder von den Stiftern delegiert zu sein, oder es muss ein statutenwidriger\nZustand eingetreten sein. Hiezu bedürfte im Fall der Beachtlichkeit des Vorbringens entgegen der Ansicht der Beklagten keines Beweisverfahrens, weil\nnur das eine oder das andere möglich ist. Dass sich aber ausgerechnet ein in\nwirtschaftlichen Dingen äusserst gewandter Fachmann jeglichen Einflusses\nauf ein von ihm massgebend finanziertes Werk begeben würde, wäre doch\neine ziemlich weltfremde Annahme. Und im andern Fall stünden W. als Stifter die Wege der zivilrechtlichen Anfechtung zur Verfügung (Art. 567 PGR).\ncc) In den erwähnten Registerauszügen ist keine Kontrollstelle erwähnt.\nErst am 22. September 2003, d.h. rund drei Monate nach Fällung des angefochtenen Urteils, gab der Stiftungsrat ... den Auftrag, die Buchführung und\ndie Jahresrechnungen seit der Stiftungsgründung zu prüfen. Somit war die\nStiftung bis zu diesem Zeitpunkt ohne Revisionsstelle.\nf) Was die Finanzlage der Stiftung betrifft, so beträgt der Stiftungsfonds\nseit der Gründung CHF 250'000.– (Art. 4 Ziff. 1 der Statuten). Die Stiftung\nweist in ihrer ersten Jahresrechnung Zuwendungen von CHF 6'191'284.– aus.\nDie Kläger behaupten, dass diese Zuwendungen von W. privat stammen.\nDemgegenüber bestreitet die beklagte Stiftung, dass die mit Arrest belegten\nVermögenswerte ausschliesslich von W. auf sie übertragen worden seien. Sie\nräumt aber ein, dass W. die grösste Summe auf die Stiftung übertragen habe.\nDas Kantonsgericht ist den Klägern gefolgt. Es hat namentlich festgestellt,\n\n10\n2004\n\n"}