{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\n dd) Als Zwischenergebnis der Beurteilung der Möglichkeiten, vom Stiftungszweck abzuweichen oder ihn zu ändern, ist somit folgendes festzuhalten:\nEine Abweichung vom Stiftungszweck verletzt die Statuten. Da aber die\nStiftung keiner staatlichen Aufsicht untersteht, wird dies jedenfalls aufsichtsrechtlich nicht verhindert werden können. Damit ist nur eine Kontrolle im gerichtlichen Verfahren möglich (Art. 567 PGR). Mit Blick darauf, dass die Begünstigen keine Rechtsansprüche haben und der Stiftungsrat über weitgehendes Ermessen verfügt, erscheinen die konkreten Interventionsmöglichkeiten\nals ausgesprochen gering (Art. 12 der Statuten; Art. 567 Abs. 2 PGR).\nÄhnlich verhält es sich mit der Möglichkeit zur Änderung der Statuten\nund zum Erlass von Beistatuten oder Reglementen. Mangels staatlicher Aufsicht wacht keine Behörde über die Beibehaltung des Stiftungszwecks, und\nmangels Rechtsanspruchs der Begünstigten erscheint es nicht als realistisch,\neine Änderung auf gerichtlichem Weg verhindern zu können.\nd) Die Kläger weisen sodann auf Art. 17 der Statuten hin und machen\ngeltend, dass eine Auflösung der Stiftung jederzeit möglich ist. Dem hält die\nBeklagte lediglich entgegen, es gebe keine Beistatuten und solche würden\nauch nicht erlassen. Art. 17 Ziff. 1 der Statuten lautet:\nDer Stiftungsrat beschliesst über die Liquidation der Stiftung im Rahmen dieser Statuten, eventueller Beistatuten oder Reglemente.\nWie gesehen, ist der Erlass von Beistatuten jederzeit und ohne Publizität\nmöglich (oben, E. 7b cc). Hieran ändert die Erklärung der Repräsentantin am\nSitz der Stiftung nichts, womit diese ausdrücklich bestätigt, es bestehe kein\nBeistatut; dies sei bei gemeinnützigen Stiftungen auch nicht vorgesehen. Die\nMöglichkeit zur Aufstellung von Beistatuten ist keineswegs ausgeschlossen,\nsondern in den Art. 14 und Art. 17 Abs. 1 der Statuten ausdrücklich vorgesehen. Und dass noch keine Beistatuten bestehen sollen, besagt nichts für die\nZukunft.\ne) Als Organe der beklagten Stiftung bezeichnet Art. 6 der Statuten den\nStiftungsrat (lit. a) und „die eventuelle Kontrollstelle“ (lit. b).\naa) Die beklagte Stiftung räumt ein, dass W. als Initiant ihrer Gründung\nseit ihrem Bestehen bis zum 12. September 2003 Präsident des Stiftungsrats\nwar. Wie sie sodann anerkennt, kann es auch gar keinen Zweifel darüber geben, dass W. bis zum 10. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin die Möglichkeit hatte, jederzeit einen statutenkonformen Beschluss des Stiftungsrats zu erwirken.\nDas schliesst allerdings auf der anderen Seite nicht aus, dass auf diese\nWeise auch statutenwidrige Beschlüsse hätten erwirkt werden können, wie\ndie Kläger zu Recht einwenden.\n\n9\n2004\n\n"}