{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\n Hieraus folgt, dass die Z. Stiftung keiner Aufsicht untersteht. Wenn sie\ndas Gegenteil behauptet, widerspricht sie sich selbst, hat sie doch mit Art. 2\nAbs. 5 der Statuten eine staatliche Aufsicht ausdrücklich ausgeschlossen.\nc) Den Zweck der Z. Stiftung umschreibt Art. 3 der Statuten.\nUrsprünglich bestand der statutarisch festgelegte Zweck in der Förderung\nund Unterstützung hochbegabter junger Menschen und unfallgeschädigter\nKinder sowie je hierauf spezialisierter Einrichtungen. In der Statutenrevision\nvom ... kam die Hilfe zur Pflege und Restaurierung denkmalgeschützter, nicht\nin Privateigentum stehender Objekte im deutschsprachigen Raum hinzu. Seit\nder Stiftungsgründung ist im letzten Absatz des Zweckartikels folgende Bestimmung enthalten:\nDer Stiftungsrat kann nach seinem Ermessen weitere Personen ausserhalb des\nobgenannten Begünstigtenkreises finanziell unterstützen im Falle von deren\nNotlage oder Bedürftigkeit.\naa) Bei dieser Zweckbestimmung der Statuten wäre ein Rückfluss von\nMitteln an den Stifter W. jedenfalls solange nicht statutenkonform, als dessen\nVermögenslage gut ist. Offensichtlich war und ist dem so: Die Kläger schätzten dessen Vermögen jedenfalls zur Zeit der Klageeinleitung auf einen dreistelligen Millionenbetrag, und die Beklagte hat dem nicht widersprochen.\nbb) Im weitern stellt sich die Frage, ob der Stiftungszweck durch eine\nStatutenrevision geändert werden könnte. Dies war namentlich Thema der\nParteibefragung vor dem Kantonsgericht. Eine klare Antwort ergab sich allerdings nicht.\nDie Kläger machen geltend, der Stiftungsrat könnte in jedem Fall ohne\njede Mitwirkung der Aufsichtsbehörde den Stiftungszweck ändern. Die Beklagte beharrt demgegenüber auf der Pflicht zur Genehmigung der Änderung\ndes Stiftungszwecks und stellt klar, dass auch schon so vorgegangen worden\nsei.\nVon Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, sind die Stiftungsurkunde und die Statuten grundsätzlich unabänderlich, es sei denn, die Änderungsmöglichkeit sei in einer dieser Urkunden vorgesehen (Art. 566 Abs. 2\nPGR [Umkehrschluss]; Wanger, Ziff. 2.16.1.1, S. 25).\nDoch ist eine Änderung von Stiftungsurkunde und Statuten mit Zustimmung der Beteiligten, der Stifter, des Stiftungsrats und der Begünstigten\njederzeit und ohne behördliche Genehmigung möglich (Art. 552 PGR i.V.m.\n§ 165 des Gesetzes über das Treuunternehmen vom 10. April 1928 [LS 216.0,\nTrUG = Art. 932a PGR]; Wanger, Ziff. 2.16.1.1, S. 25). Im Fall der beklagten\nStiftung sind die Begünstigen nicht allgemein namentlich bestimmt; vielmehr\nwerden sie bei der Errichtung durch den Stifter und hernach durch den Stif-\n\n7\n2004\n\ntungsrat bezeichnet (Art. 12 Abs. 1 der Statuten). Der Stiftungsrat hat den Begünstigten gegenüber keinerlei Verpflichtungen, und diesen stehen keinerlei\nAnsprüche zu (Art. 12 Abs. 2 und 3 der Statuten). Sind diese aber weder allgemein bestimmt noch in irgendeiner Form berechtigt, so kann ihnen auch\nkein Mitwirkungsrecht bei der Statutenänderung zukommen. Vielmehr genügt\nes im Fall der beklagten Stiftung, wenn Stifter und Stiftungsrat der Änderung\nzustimmen.\nWie erwähnt, vermag hieran der Umstand nichts zu ändern, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bereits einmal eine Statutenänderung\nder Z. Stiftung genehmigt hat. Dabei scheint es sich um einen rechtlich nicht\ngebotenen Vorgang gehandelt zu haben.\nIst aber eine Änderung der Statuten und damit eine Änderung des\nZwecks der Stiftung unter der sehr einfachen Voraussetzung der Zustimmung\nvon Stifter und Stiftungsrat möglich, so hängt die Machbarkeit einer Änderung nur noch von den konkret gegebenen Verhältnissen ab. Wie es sich damit verhält, ist dort abzuhandeln (unten, E. 7e).\ncc) Die Kläger weisen sodann auf die im liechtensteinischen Recht gegebene Möglichkeit zur Aufstellung von Beistatuten und Reglementen hin,\ndie der Öffentlichkeit vorenthalten werden können. Die Beklagte wendet ein,\nals unter Aufsicht stehender gemeinnütziger Stiftung im liechtensteinischen\nRecht sei es ihr nicht möglich, Beistatuten zu schaffen, und es seien auch keine erlassen worden.\nZunächst kann auf das zur Statutenänderung Gesagte verwiesen werden\n(oben, E. 7c bb). Was schon für tiefergreifende Änderungen gilt, trifft erst\nrecht auf den weniger weitgehenden Erlass von Beistatuten und Reglementen\nzu.\nSodann steht fest, dass Art. 14 der Statuten die Berechtigung zum Erlass\nvon Beistatuten und Reglementen dem Stifter bei der Errichtung und in der\nFolge dem Stiftungsrat vorbehält. Auch wenn hievon noch nicht Gebrauch\ngemacht worden sein sollte, wäre dies ohne weiteres nachträglich noch möglich. Beistatuten dürfen den Statuten nicht widersprechen, sind jedoch verbindlich wie diese selbst; sie müssen aber nicht beim Öffentlichkeitsregister\nhinterlegt werden und sind demzufolge Dritten nicht zugänglich (Art. 552\nPGR i.V.m § 10 TrUG; Wanger, Ziff. 2.15, S. 22).\nOb und allenfalls inwieweit W. mit der Möglichkeit des Erlasses von\nBeistatuten eine beherrschende Stellung und damit eine freie Einflussmöglichkeit hatte beziehungsweise noch hat, ist eine Frage, die im Abschnitt über\ndie konkreten Beherrschungsverhältnisse zu beurteilen ist (unten, E. 7e).\n\n8\n2004\n\n"}