{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\nverweigern. So ist urkundlich belegt, dass W. entgegen dem notariell aufgesetzten Schenkungsvertrag behauptete, dabei habe es sich nur um die\nDokumentation einer blossen Schenkungsabsicht ohne Wirkung gehandelt.\nInsoweit kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht gesagt werden,\ndieser Umstand sei im vorliegenden Prozess unerheblich und diene nur der\nStimmungsmache.\ne) Unstreitig ist sodann, dass W. die Forderung der Kläger ohne weiteres\nhätte erfüllen können, verfügt er doch über ein bedeutendes Vermögen, das\ndie Kläger auf einen dreistelligen Millionenbetrag schätzen. Die Beklagte hat\ndem nicht widersprochen. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich eingeräumt, W.\nverfüge über ein persönliches Vermögen, das die Forderung seiner Kinder\ndeutlich übersteige.\nf) Nicht umstritten ist sodann, dass W. die Erfüllung der gerichtlich\nrechtskräftig festgestellten Forderung verweigert, es auf die Einleitung eines\n(erfolglosen) Zwangsvollstreckungsverfahrens ankommen liess, sich einer\nBefragung dazu entzog und deshalb sogar zur Verhaftung ausgeschrieben\nwurde.\ng) Unbestritten ist schliesslich, dass W. geheimhält, wo sich seine Vermögenswerte befinden.\nh) Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die Kläger\ngegenüber ihrem Vater W. eine gerichtlich festgestellte Forderung haben, dieser die Erfüllung wegen eines seit 1987 bestehenden Zerwürfnisses verweigert und sich der Zwangsvollstreckung durch Entäusserung und Verbergen\nvon Vermögenswerten sowie Aufenthalt an unbekanntem Ort entzieht.\n7.– In bezug auf die beklagte Stiftung ergeben sich aus den Akten folgende Feststellungen:\na) Die Z. Stiftung wurde am ... i.S.v. Art. 552 ff. PGR mit Sitz in Vaduz\nals gemeinnützige Stiftung auf unbegrenzte Dauer gegründet. Hauptstifter ist\nW.; er war auch erster Präsident des Stiftungsrats.\nb) Das liechtensteinische Recht unterstellt als Grundsatz die Stiftungen\nstaatlicher Aufsicht, nimmt aber eine ganze Reihe von Stiftungsarten hievon\naus. Die massgebende Bestimmung von Art. 564 Abs. 1 PGR lautet wie folgt:\nMit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familienstiftungen,\nals deren Genussberechtigten bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind oder\ndie nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, Beteiligung oder\ndergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung, der die Registerbehörde von jeder eintragungspflichtigen Stiftung Mitteilung zu machen hat.\n\n5\n2004\n\nWo die Regierung die Aufsichtsbehörde ist, hat sie dafür zu sorgen, dass\ndas Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird\n(Art. 564 Abs. 3 PGR). Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende\nVerwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann\nsich jede interessierte Person bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 564\nAbs. 4 PGR). Unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen kann der\nStiftungszweck geändert werden (Art. 566 PGR).\nDie Kläger sehen in der Z. Stiftung eine gemischte Familienstiftung. Sie\nscheinen das namentlich aus der Zweckumschreibung von Art. 3 Abs. 5 der\nStatuten abzuleiten, wonach der Stiftungsrat nach seinem Ermessen „weitere\nPersonen“ bei Notlage oder Bedürftigkeit finanziell unterstützen kann. Demgegenüber bezeichnet sich die Beklagte als gemeinnützige Stiftung.\nEntgegen der Ansicht der Kläger kann die beklagte Stiftung jedenfalls\nnach dem statutarischen Zweck und den deklarierten Ausschüttungen nicht als\nFamilienstiftung bezeichnet werden. Diese Elemente sprechen vielmehr für\nden Charakter einer gemeinnützigen Stiftung. Das allein sagt noch nichts über\ndie Frage der Unterstellung unter staatliche Aufsicht aus.\nDie beklagte Stiftung selbst wollte jedenfalls mit der Formulierung von\nArt. 2 Abs. 5 der Statuten eine behördliche Aufsicht ausschliessen. Dies steht\nfreilich in einem Gegensatz zur unbestrittenen Genehmigung der Statutenänderung durch die Liechtensteiner Regierung ...\nWie gesehen, unterstellt Art. 564 Abs. 1 PGR eine ganze Reihe von Stiftungsarten nicht der Aufsicht der Regierung. Darunter fallen unter anderem\nauch solche, die Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen. Als\nsolche gelten in der liechtensteinischen Rechtsprechung auch Stiftungen, die\neinen gemeinnützigen Zweck verfolgen und die begünstigten Personen vom\nStiftungsrat bezeichnet werden (Entscheid der Verwaltungsbeschwerdeinstanz\ndes Fürstentums Liechtenstein [VBIE] Nr. 1997/112 vom 18. März 1998 E. 8\nff., LES 1999, S. 30 ff.). Soweit ersichtlich, hat die hieran geäusserte Kritik\nkeine Änderung bewirkt (Markus H. Wanger, Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht, 4. A., Vaduz 2000, Ziff. 2.16, S. 24). Von dieser Auslegung\nist daher auszugehen. Abgesehen davon wird die Argumentation des erwähnten Autors mindestens dadurch entschärft, dass nach Art. 564 Abs. 2 PGR die\nStiftungsurkunde auch „andere“, d.h. nicht von Gesetzes wegen der Aufsicht\nunterstehende Stiftungen, der Aufsicht der Regierung unterstellen kann. Wie\nerwähnt war das im vorliegenden Fall aber mit dem ausdrücklichen Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 5 der Statuten gerade nicht gewollt. Dass die Regierung die in Frage stehende Statutenänderung auf Antrag des Stiftungsrats\ntrotzdem genehmigt hat, vermag nichts zu ändern.\n\n6\n2004\n\n"}