{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\n 4.– Im Zentrum des hier zu beurteilenden Rechtsstreits steht die Frage,\nob die beklagte Stiftung allein gegenüber deren Gläubigern hafte, oder ob sie\nauch von beiden Klägern als Gläubiger von W. für dessen Schulden beansprucht werden könne. Damit spitzt sich das Rechtsproblem auf die Frage des\nsogenannten Durchgriffs zu.\na) Unter dem Haftungsdurchgriff wird die Rechtsfigur verstanden, wonach jemand für Schulden einer juristischen Person haftet (sogenannter direkter Durchgriff) oder eine juristische Person für Schulden einer beteiligten\nanderen Person einzustehen hat (sogenannter umgekehrter Durchgriff; vgl.\nBGE 128 III 349 E. 3.1.3).\nIm vorliegenden Fall streben die Kläger an, für Schulden ihres Vaters\nihnen gegenüber auf die beklagte Z. Stiftung zu greifen, der ihr Vater W.\nnamhafte Vermögenswerte übertragen hat. Es liegt somit die Konstellation\ndes sogenannten umgekehrten Durchgriffs vor.\nb) Zu prüfen ist somit zunächst die Stellung der Stiftung im liechtensteinischen Recht und hernach, unter welchen Voraussetzungen auf dahinterstehende Personen durchgegriffen werden kann.\naa) Wie erwähnt, ist die Beklagte eine Stiftung nach Art. 552 ff. PRG.\nAls im Öffentlichkeitsregister eingetragene Verbandsperson, d.h. als juristische Person, verfügt sie über eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 106 Abs. 1\nPGR). Damit ist sie grundsätzlich eigenständig und typischerweise als von\nden dahinterstehenden Personen getrennt zu betrachten (Entscheidung des\nStaatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein [StGHE] Nr. 2002/17 vom\n16. September 2002 i.S. X., E. 2.5, S. 14 f.; StGHE Nr. 1997/26 vom 2. April\n1998, E. 3.1, LES 1999, 7 [10].\nbb) Die liechtensteinische Rechtsprechung beurteilt die Frage des\nDurchgriffs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und dem Verbot\ndes Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 PGR. Dabei geht es darum, dass die\nrechtliche Eigenständigkeit der juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken vorgeschoben wird (StGHE Nr. 1997/26 vom 2. April 1998, E. 3.1, LES\n1999, 7 [10]). Die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zu\nGunsten des Stifters rechtfertigt aber nur dann die Annahme eines nichtigen\nScheingeschäfts, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinn des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Somit genügt die Einräumung solcher\nRechte allein noch nicht; vielmehr ist auch tatsächlich eine Missbrauchsabsicht erforderlich. Ein Durchgriff muss mit andern Worten nach Treu und\nGlauben zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Schädigungen gutgläubiger Forderungsberechtigter unumgänglich nötig sein (StGHE Nr. 2002/17\nvom 16. September 2002 i.S. X., E. 2.5, S. 14 f.; Urteil des Fürstlichen Obers-\n\n3\n2004\n\nten Gerichtshofs [OGHE] Nr. 1 C 36/86-71 vom 15. Oktober 1990, E. 30 mit\nHinweisen, LES 91, 143 [158 f.]).\nc) In erster Linie dient der Durchgriff der Durchsetzung von Forderungen: Die hinter einer vorgeschobenen Person stehende, als tatsächliche Inhaberin von Vermögenswerten betrachtete Person wird auf Leistung verklagt.\nIm vorliegenden Fall haben die Kläger schon seit geraumer Zeit die Verurteilung W.s zur Leistung des in Frage stehenden Geldbetrags erstritten. Hier\ngeht es nur noch um die Zwangsvollstreckung der zugesprochenen Summe.\nHiefür genügt die im Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung\ndes Eigentumsanspruchs. Auch dabei handelt es sich um eine Durchgriffskonstellation, die sich aber ausschliesslich auf die letzte Phase der\nDurchsetzung eines Anspruchs bezieht.\n5.– Für die Anwendung der Kriterien zur Beantwortung der Frage des\numgekehrten Durchgriffs auf den Zwangsvollstreckungsschuldner W. sind die\nmassgebenden Gesichtspunkte nachstehend einzeln zu prüfen.\n6.– a) [bis und mit c): Feststellung, dass die Forderung der Kläger gegen ihren Vater rechtskräftig und vollstreckbar ist, dass sie sich mit ihm\nüberworfen haben und dass dessen Heirat und die finanzielle Begünstigung\nseiner Ehefrau mit ein Grund dafür war.]\nd) Die Kläger machen geltend, W. habe es darauf angelegt, die Durchsetzung ihrer Forderung dadurch zu vereiteln, dass er ihnen die Zugriffsmöglichkeit auf sein Vermögen gezielt entziehe. Die Beklagte bestreitet das\nund sieht darin nur Stimmungsmache gegen W.\naa) Im Vordergrund steht ein Brief, den W. ... dem Rechtsvertreter der\nKläger geschrieben hat. Darin heisst es wörtlich:\nSchon zu Lebzeiten meines Vaters habe ich mein Ideenpotential eingesetzt, um\nRessourcen zu erhalten und steuerverträglich weiterzugeben. [Es folgen konkrete Beispiele in Stichworten.]\nJetzt hat sich angeboten, dieses Potential in anderer Richtung einzusetzen. Man\nmag sich mit blühender Phantasie das facettenreiche Ergebnis vorstellen.\nHieraus ergibt sich jedenfalls, dass W. die Erhaltung von Ressourcen\nauch vor anderem als staatlichem Zugriff zu bewahren trachtet. Das geht entgegen der Behauptung der Beklagten über das Thema der Steueroptimierung\nhinaus.\nbb) Von eher untergeordneter Bedeutung ist die nichtunterzeichnete\nVereinbarung vom ...\ncc) Was die sogenannte ... Schenkung betrifft, so illustriert auch insoweit das Verhalten W.s, den Klägern die daraus folgenden Ansprüche zu\n\n4\n2004\n\n"}