{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\n 2004\n\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff.,\nArt. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG\n(FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. Rechtsmissbrauch,\nEigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff (Entscheid des\nObergerichts Nr. 10/2003/11 vom 30. Juli 2004 i.S. X. und Y.)1\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht.\n\nIst die Beklagte in einem Prozess betreffend Eigentumsansprache eine\nStiftung nach liechtensteinischem Recht, hat sie ihren Sitz in Vaduz, untersteht sie jenem Recht und ist dieses ohne weiteres feststellbar, so ist der Fall\nnach liechtensteinischem Recht zu beurteilen (E. 3).\nBeurteilung der Frage, ob die beklagte Stiftung allein gegenüber den\nGläubigern hafte oder ob sie auch für Schulden ihres Stifters gegenüber den\nGläubigern belangt werden kann (sogenannter umgekehrter Durchgriff);\nRechtsmissbrauch (E. 4 ff.).\n\nDie Geschwister X. und Y. fordern von ihrem Vater W. aus Schenkungsvertrag eine grössere Geldsumme, die ihnen rechtskräftig zugesprochen worden ist. W. versucht, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Nachdem X.\nund Y. von einem Guthaben der von ihrem Vater gegründeten Z. Stiftung bei\nder Schaffhauser Filiale einer Grossbank erfahren hatten, erwirkten sie einen\nArrest über die auf die Stiftung lautenden Konti und Depots bis zur Höhe der\nForderungssumme. Die Stiftung erhob im anschliessenden Betreibungsverfahren Einsprache gegen den Arrestbefehl und machte Drittansprache geltend.\nDarauf erhoben X. und Y. Widerspruchsklage beim Kantonsgericht. Dieses\nhiess die Klage gut und aberkannte der Stiftung das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögenswerten bis zur Höhe der Forderungssumme. Die\ndagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht ab.\n\nAus den Erwägungen:\n3.– Nicht mehr umstritten ist die Frage nach dem anwendbaren Recht.\n\n1\nEine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, eine staatsrechtliche Beschwerde und\neine Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 27. Oktober 2004 ab, soweit\nes darauf eintrat (Verfahren Nrn. 5C.188/2004, 5P.340/2004 und 5C.189/2004)\n\n1\n2004\n\na) Die Beklagte ist eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht und hat\nihren Sitz in Vaduz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1\ndes Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember\n1987 [IPRG, SR 291]).\nAls organisierte Vermögenseinheit gilt eine Stiftung als Gesellschaft\ni.S.v. Art. 150 Abs. 1 IPRG (Frank Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. A., Zürich 2004, Art. 150 N. 11 f., S. 1726). Als nach liechtensteinischem\nRecht organisierte und verwaltete Stiftung untersteht die Beklagte somit jenem Recht (Art. 154 IPRG; vgl. in bezug auf den Haftungsdurchgriff BGE\n128 III 348 ff. E. 3.1 mit Hinweisen).\nDas liechtensteinische Recht ist ohne weiteres feststellbar und somit auf\nden vorliegenden Fall anzuwenden (Art. 16 IPRG). Auch dies ist nicht mehr\nstreitig, und das Kantonsgericht hat es denn auch zu Recht so gehalten.\nb) Die beklagte Stiftung rügt allerdings zweierlei: Zum einen habe das\nKantonsgericht keine sichere Kenntnis des liechtensteinischen Rechts gehabt,\nweshalb es ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen. Zum andern habe\ndas Kantonsgericht auf Grund von zwei Verweisungen auf die schweizerische\nLiteratur die Frage des umgekehrten Durchgriffs ausschliesslich nach\nSchweizer Lehre und Rechtsprechung beurteilt. Das widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis und führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\nEntgegen der Behauptung der Beklagten ist das liechtensteinische Recht\nohne weiteres feststellbar. Eines besonderen Beweisverfahrens bedarf es daher nicht.\nUnbegründet ist auch die Rüge, das Kantonsgericht habe in Wahrheit\nschweizerisches Recht angewandt, wie die Kläger zu Recht einwenden. Das\nKantonsgericht hat liechtensteinisches Recht angewandt, dabei die Übereinstimmung des dort verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben und Verbot des Rechtsmissbrauchs festgestellt und zur Auslegung auch schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen, wie dies die liechtensteinischen Gerichte ebenfalls tun. Weshalb hierin eine Anwendung von schweizerischem Recht liegen soll, ist unerfindlich.\nc) Massgebende Gesetzesgrundlage ist das liechtensteinische Personenund Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR, LR 216.0). Dieses regelt\nin einem Einleitungstitel die generellen Grundsätze (Art. 1 ff. PGR). Die allgemeinen Vorschriften für die als Verbandspersonen bezeichneten juristischen Personen finden sich in Art. 106 ff., und die besonderen Bestimmungen\nüber die Stiftungen sind in Art. 552 ff. enthalten.\nDer vorliegende Fall ist im folgenden anhand dieser Vorschriften abzuhandeln.\n\n2\n2004\n\n"}