Für die Zeit ab 2002 sind dagegen aufgrund des erheblichen Freibetrags im Bereich der günstigen Verhältnisse höhere Unterstützungsleistungen festzulegen. Gemäss SKOS-Richtlinien ist als Verwandtenbeitrag höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anrechenbaren Auslagen einzufordern (Koller, Art. 328/329 N. 17 am Ende, S. 1693). In diesem Punkt – losgelöst von der Frage, wie die anrechenbaren Beträge zu ermitteln seien – kann ohne weiteres auf diese Richtlinien abgestellt werden.