Es zeigt sich demnach, dass das Erwerbseinkommen des Beklagten den Bedarf für eine wohlhabende Lebensführung in den Jahren 2000 und 2001 kaum bis knapp deckte. In den Jahren 2002–2005 verblieb ihm darüber hinaus ein Freibetrag von durchschnittlich rund Fr. 1'800.– im Monat ... Der Beklagte lebte daher zumindest ab 2002 in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB; die Eingangsvoraussetzung, um eine Verwandtenunterstützung konkret zu prüfen, ist insoweit grundsätzlich erfüllt. [Der Beklagte hat die Unterstützungspflicht im Umfang von Fr. 300.– im Monat anerkannt.