Da schon die Aufstellung letztlich nur eine Scheingenauigkeit vermittelt, ist hiefür im Hinblick auf den erforderlichen Ermessensentscheid (BGE 132 III 99 E. 1) keine ziffernmässig exakte Berechnung angezeigt. Der grundlegende Bedarf des Beklagten für die ihm zuzugestehende wohlhabende, d.h. deutlich überdurchschnittliche Lebensführung ist daher im fraglichen Zeitraum zunächst im Bereich von knapp Fr. 9'500.– und in der Folge im Bereich von gegen Fr. 9'800.– im Monat anzusetzen. cc) Es zeigt sich demnach, dass das Erwerbseinkommen des Beklagten den Bedarf für eine wohlhabende Lebensführung in den Jahren 2000 und 2001 kaum bis knapp deckte.