4 2006 Es erscheint daher unter den gegebenen Umständen als ausreichend und angemessen, über den ganzen Zeitraum gesehen ermessensweise von einem nochmaligen Zuschlag in der Grössenordnung der Hälfte dieses Aufwands auszugehen, als Spielraum beispielsweise für den Ausbau der Vorsorge über die erste und zweite Säule hinaus, aber auch generell für weitere Lebenshaltungskosten. Da schon die Aufstellung letztlich nur eine Scheingenauigkeit vermittelt, ist hiefür im Hinblick auf den erforderlichen Ermessensentscheid (BGE 132 III 99 E. 1) keine ziffernmässig exakte Berechnung angezeigt.