Auch wenn hiefür – wie erwähnt – keine starre Formel aufgestellt werden kann, genügt jedenfalls ein Zuschlag von 20 % zum erweiterten Existenzminimum nicht (oben, lit. f). Es ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er grundsätzlich ungeachtet der allfälligen Verwandtenunterstützung generell für Ernährung, Kleidung, Wohnungsrichtung, Gesundheitspflege, Freizeit und Ferien etc. deutlich mehr als unbedingt nötig aufwenden und überdies eine angemessene Vorsorge aufbauen kann (vgl. BGE 82 II 202 f. E. 4; Koller, Art. 328/329 N. 16, S. 1692). ... Der zusammengestellte Basisaufwand beruht bereits auf einer grosszügigeren Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als üblich.