Angesichts des Massstabs der "günstigen Verhältnisse" kann bei der Bedarfsrechnung des Beklagten ab 2000 nicht mehr unbesehen vom eigentlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich, in einer zusätzlichen Erweiterung zum vornherein auch regelmässige Auslagen einzubeziehen, die ohne weiteres zu einer wohlhabenden Lebensführung gehören. Darunter fallen jedenfalls die zusätzliche Miete eines Bastelraums und die Spitalzusatzversicherung. Auch ist es nicht mehr angezeigt, die Kosten für Telefon, Radio und TV im Sinn eines blossen Minimalbedarfs dem Grundbetrag zuzurechnen; diese Auslagen sind vielmehr zusätzlich zu berücksichtigen. ... [