Für die Zeit bis Ende 1999 ist der geltend gemachte Betrag gemäss damaliger Rechtsklage den seinerzeitigen finanziellen Verhältnissen des Beklagten angemessen.] h) Für die Zeit ab 1. Januar 2000 ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten – wie erwähnt – nach neuem Recht zu beurteilen. aa) [Feststellung des Einkommens] bb) [Feststellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter zusätzlichem Einbezug der Steuern] Angesichts des Massstabs der "günstigen Verhältnisse" kann bei der Bedarfsrechnung des Beklagten ab 2000 nicht mehr unbesehen vom eigentlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden.