1. Januar 2000 ist dagegen zu prüfen, ob der Beklagte nicht nur im Sinn der Rechtsprechung im Wohlstand lebt (grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung der günstigen Verhältnisse), sondern ob und inwieweit er gegebenenfalls auch ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung in der Lage ist bzw. bis Ende Mai 2005 war, Unterstützungsleistungen für seine Mutter zu erbringen (vgl. zur übergangsrechtlichen Situation Koller, Art. 328/329 N. 31a, S. 1698). g) [Für die Zeit bis Ende 1999 ist der geltend gemachte Betrag gemäss damaliger Rechtsklage den seinerzeitigen finanziellen Verhältnissen des Beklagten angemessen.