Soweit das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht von Verwandten in gerader Linie nach früherem Recht anspricht (vgl. angefochtenes Urteil ..., mit Hinweis auf die generelle Berücksichtigung und allfällige Angreifung des Vermögens [vgl. dazu noch BGE 5C.209/1999 vom 6. Januar 2000, E. 5a, mit Hinweis unter anderem auf dieselben älteren Bundesgerichtsurteile] sowie auf die massgebliche Beeinträchtigung der "bisherigen" Lebensführung [mit Zitat von Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 07.60, S. 411, zur früheren Rechtslage]), ist dies demnach zu relativieren.