Massgebend ist im übrigen nur, ob die Verhältnisse dem potentiell Pflichtigen grundsätzlich ein Leben im Wohlstand erlauben, nicht aber, ob er tatsächlich ein entsprechendes Leben führt. Finanziell gut gestellte Personen mit bescheidener Lebenshaltung dürfen nicht schlechter gestellt werden als Personen, die ihre Mittel für einen aufwendigen Lebensstil ausgeben. Angesichts dessen ist auch selbstgeäufnetes Vermögen nur zurückhaltend zu berücksichtigen (BGE 73 II 142 ff.; Koller, Art. 328/329 N. 15c, S. 1691 f.).