Eine starre Formel lässt sich beim erforderlichen Ermessensentscheid nicht aufstellen. Insbesondere kann auch nicht etwa generell gesagt werden – wie dies offenbar der seinerzeitigen Praxis im Kanton Bern entsprach –, dass die günstigen Verhältnisse dann beginnen, wenn das Nettoeinkommen den um 50–100 % erhöhten betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigt (BGE 82 II 200 f. E. 2 und 3). Massgebend ist im übrigen nur, ob die Verhältnisse dem potentiell Pflichtigen grundsätzlich ein Leben im Wohlstand erlauben, nicht aber, ob er tatsächlich ein entsprechendes Leben führt.