Im heutigen Recht ist daher bei ihrer Anwendung Zurückhaltung geboten (Koller, Art. 328/329 N. 17a, S. 1693). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet sich jemand im Wohlstand, wenn es ihm seine Mittel erlauben, nicht bloss die zur Fristung des Lebens unbedingt notwendigen Auslagen zu bestreiten und einigermassen für die Zukunft zu sorgen, sondern auch in erheblichem Mass Aufwendungen zu machen, die dazu dienen, das Leben angenehmer zu gestalten. Eine starre Formel lässt sich beim erforderlichen Ermessensentscheid nicht aufstellen.