Unter dem heutigen Recht kann aber jedenfalls nicht bereits bei derart tiefen Grenzwerten, wie in den SKOS-Richtlinien vorgeschlagen, eine Beitragspflicht geprüft werden; von günstigen Verhältnissen kann bei dem in den Richtlinien genannten, nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 26. Juni 1998 nicht angepassten steuerbaren Mindesteinkommen von Fr. 60'000.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 80'000.– (Verheiratete) noch keine Rede sein. Insgesamt – auch bei der vorgeschlagenen Berechnungsweise – orientieren sich die SKOS-Richtlinien zu stark am früher geltenden Rechtszustand. Im heutigen Recht ist daher bei ihrer Anwendung Zurückhaltung geboten (Koller, Art. 328/329 N. 17a, S. 1693).