daher könne nicht von günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden f) In günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer die fraglichen Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufbringen kann und über Mittel verfügt, welche den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschreiten (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, Rz. 29.11, S. 241).