Seine Leistungsfähigkeit ist zum einen Anspruchsvoraussetzung (seit 1. Januar 2000: Erfordernis der günstigen Verhältnisse; Art. 328 Abs. 1 ZGB); zum andern bestimmt sie den Umfang der geschuldeten Unterstützung (den Verhältnissen angemessene Leistung; Art. 329 Abs. 1 ZGB; BGE 132 III 105 E. 3.2). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit hat das Kantonsgericht dem Beklagten einen um die Steuern erweiterten und um 20 % erhöhten Notbedarf ... zugestanden ... Der Beklagte errechnet dagegen einen [höheren] erweiterten Notbedarf ... Er beansprucht im übrigen einen Zuschlag um mindestens 30 % ...; daher könne nicht von günstigen Verhältnissen im Sinn von Art.