2.– Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung vom 26. Juni 1998; in der früheren Fassung wurden noch keine günstigen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten in gerader Linie vorausgesetzt). ... ... e) Es fragt sich ..., ob und inwieweit der Beklagte leistungsfähig sei. Seine Leistungsfähigkeit ist zum einen Anspruchsvoraussetzung (seit 1. Januar 2000: Erfordernis der günstigen Verhältnisse;