A. reiste 1995 in die Schweiz ein. Seit 1998 befand sie sich im Altersheim. Ihre Wohngemeinde B. kam seither für das Manko aus ihrem Renteneinkommen und den monatlichen Leistungen der Krankenkasse an die Pflegekosten gegenüber dem höheren Notbedarf auf. Seit Juni 2005 konnte A. aufgrund ihres nunmehrigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ihren Notbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten. Im März 2000 erhob die Gemeinde B. gegen A.s Sohn C. beim Kantonsgericht Klage auf Verwandtenunterstützung für die Zeit ab März 1999. Das Kantonsgericht hiess die Klage 2003 im geltend gemachten Umfang gut. Eine hiegegen gerichtete Berufung von C. hiess das Obergericht teilweise gut.