Zu einer wohlhabenden Lebensführung gehören beispielsweise auch die zusätzliche Miete eines Bastelraums und die Spitalzusatzversicherung. Der unterstützungspflichtigen Person ist sodann zuzugestehen, dass sie ungeachtet der allfälligen Verwandtenunterstützung für Ernährung, Kleidung, Wohnungsrichtung, Gesundheitspflege, Freizeit und Ferien etc. deutlich mehr als unbedingt nötig aufwenden und überdies eine angemessene Vorsorge aufbauen kann (E. 2h bb). Als Unterstützungsbeitrag ist in der Regel höchstens die Hälfte der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den für eine wohlhabende Lebensführung anrechenbaren Auslagen festzusetzen (E. 2h cc).