In günstigen Verhältnissen lebt, wer die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufbringen kann und über Mittel verfügt, welche den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschreiten. Dazu genügt es nicht, dass der unterstützungspflichtigen Person – wie noch nach früherem Recht – ein 20 % über dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegender Betrag verbleibt. Eine starre Formel lässt sich jedoch beim erforderlichen Ermessensentscheid nicht aufstellen (E. 2f). Zu einer wohlhabenden Lebensführung gehören beispielsweise auch die zusätzliche Miete eines Bastelraums und die Spitalzusatzversicherung.