{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-10_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/82b195fc-027b-4863-9f04-9882587f66b1", "Checksum": "d4ea0aae46755ea4b01d4e0b1d0314c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2003/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 10/2003/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 10/2003/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 328 Abs. 1 ZGB. | Verwandtenunterst&uuml;tzung; g&uuml;nstige Verh&auml;ltnisse der pflichtigen Person"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "20673632ceb5ffc6f2dfb66de4a86306", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2003/10\nRegeste:\nArt. 328 Abs. 1 ZGB. | Verwandtenunterst&uuml;tzung; g&uuml;nstige Verh&auml;ltnisse der pflichtigen Person\n\nEs erscheint daher unter den gegebenen Umständen als ausreichend und angemessen, über den ganzen Zeitraum gesehen ermessensweise von einem\nnochmaligen Zuschlag in der Grössenordnung der Hälfte dieses Aufwands\nauszugehen, als Spielraum beispielsweise für den Ausbau der Vorsorge über\ndie erste und zweite Säule hinaus, aber auch generell für weitere Lebenshaltungskosten. Da schon die Aufstellung letztlich nur eine Scheingenauigkeit\nvermittelt, ist hiefür im Hinblick auf den erforderlichen Ermessensentscheid\n(BGE 132 III 99 E. 1) keine ziffernmässig exakte Berechnung angezeigt.\nDer grundlegende Bedarf des Beklagten für die ihm zuzugestehende\nwohlhabende, d.h. deutlich überdurchschnittliche Lebensführung ist daher im\nfraglichen Zeitraum zunächst im Bereich von knapp Fr. 9'500.– und in der\nFolge im Bereich von gegen Fr. 9'800.– im Monat anzusetzen.\ncc) Es zeigt sich demnach, dass das Erwerbseinkommen des Beklagten\nden Bedarf für eine wohlhabende Lebensführung in den Jahren 2000 und\n2001 kaum bis knapp deckte. In den Jahren 2002–2005 verblieb ihm darüber\nhinaus ein Freibetrag von durchschnittlich rund Fr. 1'800.– im Monat ... Der\nBeklagte lebte daher zumindest ab 2002 in günstigen Verhältnissen im Sinn\nvon Art. 328 Abs. 1 ZGB; die Eingangsvoraussetzung, um eine Verwandtenunterstützung konkret zu prüfen, ist insoweit grundsätzlich erfüllt.\n[Der Beklagte hat die Unterstützungspflicht im Umfang von Fr. 300.– im\nMonat anerkannt.] In diesem Umfang ist die Klage daher insbesondere auch\nfür 2000 und 2001 gutzuheissen, ohne nähere Prüfung, ob die grundlegende\nVoraussetzung (günstige Verhältnisse) auch in diesem Zeitraum tatsächlich\nerfüllt gewesen sei. Angesichts des damaligen, vorübergehend reduzierten\nEinkommens des Beklagten kann aber der Klägerin für diesen Zeitraum kein\ndarüber hinausgehender Unterstützungsbeitrag zugesprochen werden.\nFür die Zeit ab 2002 sind dagegen aufgrund des erheblichen Freibetrags\nim Bereich der günstigen Verhältnisse höhere Unterstützungsleistungen festzulegen. Gemäss SKOS-Richtlinien ist als Verwandtenbeitrag höchstens die\nHälfte der ermittelten Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anrechenbaren Auslagen einzufordern (Koller, Art. 328/329 N. 17 am Ende,\nS. 1693). In diesem Punkt – losgelöst von der Frage, wie die anrechenbaren\nBeträge zu ermitteln seien – kann ohne weiteres auf diese Richtlinien abgestellt werden.\nIn der Gesamtbetrachtung erscheint daher für die Zeit ab 1. Januar 2002\nbis 31. Mai 2005 ein Beitrag von Fr. 800.– im Monat als den günstigen Verhältnissen des Beklagten – mit klar überdurchschnittlichem Einkommen – angemessen. Dies mag zwar eine gewisse Einschränkung bedeuten, kann aber\nnicht als wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung\nbetrachtet werden. Dem Beklagten verbleiben jedenfalls auch so für den Zeit-\n\n5\n2006\n\nraum ab 2002 noch Mittel, die den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschreiten.\n\n6\n"}