{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-10_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/82b195fc-027b-4863-9f04-9882587f66b1", "Checksum": "d4ea0aae46755ea4b01d4e0b1d0314c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2003/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 10/2003/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 10/2003/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 328 Abs. 1 ZGB. | Verwandtenunterst&uuml;tzung; g&uuml;nstige Verh&auml;ltnisse der pflichtigen Person"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "20673632ceb5ffc6f2dfb66de4a86306", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2003/10\nRegeste:\nArt. 328 Abs. 1 ZGB. | Verwandtenunterst&uuml;tzung; g&uuml;nstige Verh&auml;ltnisse der pflichtigen Person\n\n Die Klägerin hat ... auf die \"übungsgemäss beigezogenen\" Richtlinien für\ndie Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verwiesen. Unter dem heutigen\nRecht kann aber jedenfalls nicht bereits bei derart tiefen Grenzwerten, wie in\nden SKOS-Richtlinien vorgeschlagen, eine Beitragspflicht geprüft werden;\nvon günstigen Verhältnissen kann bei dem in den Richtlinien genannten, nach\nInkrafttreten der Gesetzesrevision vom 26. Juni 1998 nicht angepassten steuerbaren Mindesteinkommen von Fr. 60'000.– (Alleinstehende) bzw.\nFr. 80'000.– (Verheiratete) noch keine Rede sein. Insgesamt – auch bei der\nvorgeschlagenen Berechnungsweise – orientieren sich die SKOS-Richtlinien\nzu stark am früher geltenden Rechtszustand. Im heutigen Recht ist daher bei\nihrer Anwendung Zurückhaltung geboten (Koller, Art. 328/329 N. 17a,\nS. 1693).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet sich jemand im\nWohlstand, wenn es ihm seine Mittel erlauben, nicht bloss die zur Fristung\ndes Lebens unbedingt notwendigen Auslagen zu bestreiten und einigermassen\nfür die Zukunft zu sorgen, sondern auch in erheblichem Mass Aufwendungen\nzu machen, die dazu dienen, das Leben angenehmer zu gestalten. Eine starre\nFormel lässt sich beim erforderlichen Ermessensentscheid nicht aufstellen.\nInsbesondere kann auch nicht etwa generell gesagt werden – wie dies offenbar der seinerzeitigen Praxis im Kanton Bern entsprach –, dass die günstigen\nVerhältnisse dann beginnen, wenn das Nettoeinkommen den um 50–100 %\nerhöhten betreibungsrechtlichen Notbedarf übersteigt (BGE 82 II 200 f. E. 2\nund 3). Massgebend ist im übrigen nur, ob die Verhältnisse dem potentiell\nPflichtigen grundsätzlich ein Leben im Wohlstand erlauben, nicht aber, ob er\ntatsächlich ein entsprechendes Leben führt. Finanziell gut gestellte Personen\nmit bescheidener Lebenshaltung dürfen nicht schlechter gestellt werden als\nPersonen, die ihre Mittel für einen aufwendigen Lebensstil ausgeben. Angesichts dessen ist auch selbstgeäufnetes Vermögen nur zurückhaltend zu berücksichtigen (BGE 73 II 142 ff.; Koller, Art. 328/329 N. 15c, S. 1691 f.).\nSoweit das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht von Verwandten in gerader Linie nach früherem Recht anspricht (vgl. angefochtenes Urteil ..., mit Hinweis auf die generelle Berücksichtigung und allfällige Angreifung des Vermögens [vgl. dazu\nnoch BGE 5C.209/1999 vom 6. Januar 2000, E. 5a, mit Hinweis unter anderem auf dieselben älteren Bundesgerichtsurteile] sowie auf die massgebliche\nBeeinträchtigung der \"bisherigen\" Lebensführung [mit Zitat von Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997,\nRz. 07.60, S. 411, zur früheren Rechtslage]), ist dies demnach zu relativieren.\nDie weniger restriktiven Voraussetzungen des früheren Rechts sind nur für\nden Unterstützungsanspruch bis Ende 1999 massgeblich. Für die Zeit ab\n\n3\n2006\n\n1. Januar 2000 ist dagegen zu prüfen, ob der Beklagte nicht nur im Sinn der\nRechtsprechung im Wohlstand lebt (grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung\nder günstigen Verhältnisse), sondern ob und inwieweit er gegebenenfalls auch\nohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung in der\nLage ist bzw. bis Ende Mai 2005 war, Unterstützungsleistungen für seine\nMutter zu erbringen (vgl. zur übergangsrechtlichen Situation Koller,\nArt. 328/329 N. 31a, S. 1698).\ng) [Für die Zeit bis Ende 1999 ist der geltend gemachte Betrag gemäss\ndamaliger Rechtsklage den seinerzeitigen finanziellen Verhältnissen des Beklagten angemessen.]\nh) Für die Zeit ab 1. Januar 2000 ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten – wie erwähnt – nach neuem Recht zu beurteilen.\naa) [Feststellung des Einkommens]\nbb) [Feststellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter\nzusätzlichem Einbezug der Steuern]\nAngesichts des Massstabs der \"günstigen Verhältnisse\" kann bei der Bedarfsrechnung des Beklagten ab 2000 nicht mehr unbesehen vom eigentlichen\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich, in einer zusätzlichen Erweiterung zum vornherein auch regelmässige\nAuslagen einzubeziehen, die ohne weiteres zu einer wohlhabenden Lebensführung gehören. Darunter fallen jedenfalls die zusätzliche Miete eines Bastelraums und die Spitalzusatzversicherung. Auch ist es nicht mehr angezeigt,\ndie Kosten für Telefon, Radio und TV im Sinn eines blossen Minimalbedarfs\ndem Grundbetrag zuzurechnen; diese Auslagen sind vielmehr zusätzlich zu\nberücksichtigen. ...\n[Der monatliche, im genannten Sinn erweiterten Basisaufwand des Beklagten betrug 2000–2005 rund Fr. 6'200.– bis Fr. 6'500.– im Monat.]\nDamit allein ist jedoch ein Leben im Wohlstand noch keineswegs gewährleistet. Auch wenn hiefür – wie erwähnt – keine starre Formel aufgestellt\nwerden kann, genügt jedenfalls ein Zuschlag von 20 % zum erweiterten Existenzminimum nicht (oben, lit. f). Es ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er\ngrundsätzlich ungeachtet der allfälligen Verwandtenunterstützung generell für\nErnährung, Kleidung, Wohnungsrichtung, Gesundheitspflege, Freizeit und\nFerien etc. deutlich mehr als unbedingt nötig aufwenden und überdies eine\nangemessene Vorsorge aufbauen kann (vgl. BGE 82 II 202 f. E. 4; Koller,\nArt. 328/329 N. 16, S. 1692). ...\nDer zusammengestellte Basisaufwand beruht bereits auf einer grosszügigeren Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als üblich.\n\n4\n2006\n\n"}