{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-10_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/82b195fc-027b-4863-9f04-9882587f66b1", "Checksum": "d4ea0aae46755ea4b01d4e0b1d0314c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2003/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 10/2003/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 10/2003/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 328 Abs. 1 ZGB. | Verwandtenunterst&uuml;tzung; g&uuml;nstige Verh&auml;ltnisse der pflichtigen Person"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "20673632ceb5ffc6f2dfb66de4a86306", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2003/10\nRegeste:\nArt. 328 Abs. 1 ZGB. | Verwandtenunterst&uuml;tzung; g&uuml;nstige Verh&auml;ltnisse der pflichtigen Person\n\n 2006\n\nArt. 328 Abs. 1 ZGB. Verwandtenunterstützung; günstige Verhältnisse\nder pflichtigen Person (OGE 10/2003/10 vom 27. Oktober 2006)1\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nIn günstigen Verhältnissen lebt, wer die Unterstützungsbeiträge ohne\nwesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufbringen\nkann und über Mittel verfügt, welche den erweiterten Notbedarf beträchtlich\nüberschreiten. Dazu genügt es nicht, dass der unterstützungspflichtigen Person – wie noch nach früherem Recht – ein 20 % über dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegender Betrag verbleibt. Eine starre\nFormel lässt sich jedoch beim erforderlichen Ermessensentscheid nicht aufstellen (E. 2f).\nZu einer wohlhabenden Lebensführung gehören beispielsweise auch die\nzusätzliche Miete eines Bastelraums und die Spitalzusatzversicherung. Der\nunterstützungspflichtigen Person ist sodann zuzugestehen, dass sie ungeachtet\nder allfälligen Verwandtenunterstützung für Ernährung, Kleidung, Wohnungsrichtung, Gesundheitspflege, Freizeit und Ferien etc. deutlich mehr als\nunbedingt nötig aufwenden und überdies eine angemessene Vorsorge aufbauen kann (E. 2h bb).\nAls Unterstützungsbeitrag ist in der Regel höchstens die Hälfte der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den für eine wohlhabende\nLebensführung anrechenbaren Auslagen festzusetzen (E. 2h cc).\n\nA. reiste 1995 in die Schweiz ein. Seit 1998 befand sie sich im Altersheim. Ihre Wohngemeinde B. kam seither für das Manko aus ihrem Renteneinkommen und den monatlichen Leistungen der Krankenkasse an die Pflegekosten gegenüber dem höheren Notbedarf auf. Seit Juni 2005 konnte A.\naufgrund ihres nunmehrigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ihren Notbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten.\nIm März 2000 erhob die Gemeinde B. gegen A.s Sohn C. beim Kantonsgericht Klage auf Verwandtenunterstützung für die Zeit ab März 1999. Das\nKantonsgericht hiess die Klage 2003 im geltend gemachten Umfang gut. Eine\nhiegegen gerichtete Berufung von C. hiess das Obergericht teilweise gut.\n\n1\nEine Berufung gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 22. Juni 2007 ab (Verfahren 5C.299/2006).\n\n1\n2006\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in\nauf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not\ngeraten würden (Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom\n10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung vom 26. Juni 1998; in der früheren Fassung wurden noch keine günstigen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten in gerader Linie\nvorausgesetzt). ...\n...\ne) Es fragt sich ..., ob und inwieweit der Beklagte leistungsfähig sei.\nSeine Leistungsfähigkeit ist zum einen Anspruchsvoraussetzung (seit 1. Januar 2000: Erfordernis der günstigen Verhältnisse; Art. 328 Abs. 1 ZGB); zum\nandern bestimmt sie den Umfang der geschuldeten Unterstützung (den Verhältnissen angemessene Leistung; Art. 329 Abs. 1 ZGB; BGE 132 III 105\nE. 3.2).\nBei der Prüfung der Leistungsfähigkeit hat das Kantonsgericht dem Beklagten einen um die Steuern erweiterten und um 20 % erhöhten Notbedarf ...\nzugestanden ...\nDer Beklagte errechnet dagegen einen [höheren] erweiterten Notbedarf ...\nEr beansprucht im übrigen einen Zuschlag um mindestens 30 % ...; daher\nkönne nicht von günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB\nausgegangen werden\nf) In günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer\ndie fraglichen Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung aufbringen kann und über Mittel verfügt,\nwelche den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschreiten (Cyril Hegnauer,\nGrundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, Rz. 29.11, S. 241). Es rechtfertigt sich, diesbezüglich grundsätzlich die restriktive Rechtsprechung zur\nfrüheren Geschwisterunterstützungspflicht auf die nach heutigem Recht allein\nnoch unterstützungspflichtigen Verwandten der geraden Linie zu übertragen.\nDementsprechend können günstige Verhältnisse nicht – entsprechend der\nPraxis zur früheren Rechtslage bei Verwandten in gerader Linie – bereits\ndann angenommen werden, wenn dem Pflichtigen ein 20 % über dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegender Betrag verbleibt\n(Thomas Koller im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel/Genf/München 2006, Art. 328/329 N. 15b, S. 1691, mit Hinweisen).\n\n2\n2006\n\n"}