Dass in anderen Kantonen eine andere Praxis herrscht (vgl. etwa AGVE 1995, S. 48 ff., Nr. 9), ist für das Verfahren im Kanton Schaffhausen nicht massgeblich. d) Es kann hier offenbleiben, ob im Interesse der Wahrheitsfindung der Untersuchungsgrundsatz gegenüber der Verzichtsmöglichkeit des Beklagten dann höher zu gewichten wäre, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden wären, die gegen die Vaterschaft des Beklagten sprächen. Solche sind ... im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich.