130 ZPO), so durfte das Kantonsgericht ohne weiteres annehmen, dass er auf die Beweisabnahme und damit auf die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung verzichte. Ein solcher Verzicht ist aber nach dem Gesagten (oben, lit. b) als zulässig und grundsätzlich auch als verbindlich und unwiderruflich zu betrachten. Dass in anderen Kantonen eine andere Praxis herrscht (vgl. etwa AGVE 1995, S. 48 ff., Nr. 9), ist für das Verfahren im Kanton Schaffhausen nicht massgeblich.