es hat ihm keineswegs den Anspruch verweigert, ein Gutachten einzuholen. Wenn der Beklagte die ihm gebotene Beweismöglichkeit nicht wahrnahm, indem er weder den Vorschuss bezahlte noch – falls er dazu ohne Einschränkung des notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage gewesen wäre – ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, um zumindest von der Vorschusspflicht befreit zu werden (Art. 127 Abs. 1 und Art. 130 ZPO), so durfte das Kantonsgericht ohne weiteres annehmen, dass er auf die Beweisabnahme und damit auf die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung verzichte.