auch Art. 125 Abs. 1 ZPO [generelle Vorschusspflicht für Barauslagen]). Es wies den Beklagten überdies darauf hin, dass er von der Vorschusspflicht befreit werde, wenn er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfülle (Art. 127 ff. ZPO); ein entsprechendes Gesuch sei innert der genannten Zahlungsfrist einzureichen (act. 25 f.). Mit diesem Vorgehen, das den kantonalen Prozessvorschriften entspricht, hat das Kantonsgericht den Beklagten zum Beweis im Sinn von Art. 262 Abs. 3 ZGB zugelassen; es hat ihm keineswegs den Anspruch verweigert, ein Gutachten einzuholen.