je mit Hinweisen). Vielmehr erscheint es auch von Bundesrechts wegen nach wie vor als zulässig, die Beweisabnahme zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung im Sinn von Art. 262 Abs. 3 ZGB grundsätzlich von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (vgl. etwa Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 89 N. 4b, S. 290 f.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 14.11, S. 104). c) Das Kantonsgericht räumte dem Beklagten im Beweisabnahmebeschluss die Gelegenheit ein, die Vaterschaftsvermutung mit einem DNA- Gutachten zu entkräften. Es setzte ihm sodann Frist an, um zur Sicherstellung