Daher ist es auch nicht zwingend geboten, die Parteien diesbezüglich in prozessualer Hinsicht gleich zu behandeln. Das Bundesgericht konnte denn auch die umstrittene Frage, ob die Offizialmaxime im Vaterschaftsprozess nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch zugunsten des Beklagten zur Anwendung komme, im Zusammenhang mit der Vorschussproblematik gerade deshalb noch offenlassen (vgl. BGE 109 II 197 f. E. 2 und den Hinweis darauf in BGE 118 II 94), weil sie dabei nicht massgeblich war. Wenn es daher die zunächst offengelassene Frage später in dem Sinn entschieden hat, dass der Untersuchungsgrundsatz zugunsten beider Parteien anwendbar sei, so kann daraus nicht abgeleitet wer-