Es besteht kein Grund, von dieser argumentativ einleuchtenden höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Im fraglichen Punkt kann der Vaterschaftsbeklagte trotz der im Grundsatz geltenden Offizialmaxime innerhalb der gesetzlichen Schranken über den Streitgegenstand verfügen. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation der Parteien. Daher ist es auch nicht zwingend geboten, die Parteien diesbezüglich in prozessualer Hinsicht gleich zu behandeln.