2 2004 ten –nicht durch eine ordnungsgemässe Beweisantretung bedingt sei und, soweit es zur Klärung des Sachverhalts nötig sei, auch zu erfolgen habe, wenn – aus Liederlichkeit oder aus welchen Gründen auch immer – kein Kostenvorschuss geleistet werde (ZR 1979 Nr. 127; vgl. den Hinweis auf die nachmalige Relativierung in einem späteren Entscheid des Zürcher Obergerichts, SJZ 1991, Nr. 57, S. 360, E. 2A). Es besteht kein Grund, von dieser argumentativ einleuchtenden höchstrichterlichen Praxis abzuweichen.