Auch im neuen Kindesrecht mache der Gesetzgeber die Begründung des Kindesverhältnisses nicht vom Nachweis der biologischen Abstammung abhängig. Er nehme es vielmehr in Kauf, dass eine Vaterschaft allein gestützt auf die Vaterschaftsvermutung festgestellt werde. Es bleibe dem Vaterschaftsbeklagten unbenommen, sich gegen diese Vermutung nicht zur Wehr zu setzen, so gut wie er das Kind ohne Vaterschaftsnachweis anerkennen könne (BGE 109 II 198 f. E. 3). Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch die Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich relativiert, wonach die Beweiserhebung generell – also auch im Interesse des Vaterschaftsbeklag-