ZGB erklärt, die im Vaterschaftsprozess geltende Offizialmaxime verbiete es dem kantonalen Richter nicht, dem Beklagten, der die Vaterschaftsvermutung mit einer Expertise widerlegen wolle, für das Beweisverfahren einen Kostenvorschuss aufzuerlegen und das Beweismittel nicht abzunehmen, wenn der Beklagte den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig leiste. Weshalb die Öffentlichkeit für die Kosten der säumigen, nicht bedürftigen Partei einspringen sollte, sei sicher dort nicht einzusehen, wo es um die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung gehe. Auch im neuen Kindesrecht mache der Gesetzgeber die Begründung des Kindesverhältnisses nicht vom Nachweis der biologischen Abstammung abhängig.