Mit Blick darauf hat das Bundesgericht einige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Kindesrechts und damit bereits unter der Herrschaft des neuen Art. 254 Ziff. 1 ZGB erklärt, die im Vaterschaftsprozess geltende Offizialmaxime verbiete es dem kantonalen Richter nicht, dem Beklagten, der die Vaterschaftsvermutung mit einer Expertise widerlegen wolle, für das Beweisverfahren einen Kostenvorschuss aufzuerlegen und das Beweismittel nicht abzunehmen, wenn der Beklagte den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig leiste.