bestätigt in BGE 128 III 412 ff. E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei der Feststellung des Kindesverhältnisses wird allerdings der Untersuchungsgrundsatz insoweit eingeschränkt, als die Vaterschaft anerkannt werden kann (Art. 260 Abs. 1 ZGB); das Kindesverhältnis wird in diesem Fall ohne nähere Abklärung des Sachverhalts begründet. Mit Blick darauf hat das Bundesgericht einige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Kindesrechts und damit bereits unter der Herrschaft des neuen Art.