das DNA-Gutachten sei vielmehr von Amts wegen einzuholen. b) Im Verfahren zur Feststellung des Kindesverhältnisses erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, und es würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 254 Ziff. 1 ZGB). Auf den damit bundesrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz kann sich, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung von Art. 280 Abs. 2 ZGB für das Unterhaltsverfahren festgestellt hat, grundsätzlich nicht nur das Kind, sondern auch dessen Gegenpartei berufen (BGE 118 II 94 mit Hinweis auf den nicht veröffentlichten Entscheid vom 19. Januar 1990 i.S. L. gegen C.; bestätigt in BGE 128 III 412 ff.