zichte auf die Erstellung des Gutachtens; damit sei die Vaterschaftsvermutung nicht zerstört worden. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass das Kind von einem andern Mann stammen könnte, brauche nicht von Amts wegen ein DNA-Gutachten eingeholt zu werden. Dementsprechend hat das Kantonsgericht das Kindesverhältnis der Klägerin zum Beklagten ohne weitere Abklärung festgestellt. Der Beklagte macht jedoch geltend, die Beweiserhebung hätte angesichts des auch zu seinen Gunsten geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfen; das DNA-Gutachten sei vielmehr von Amts wegen einzuholen. b)