Sie gilt grundsätzlich als erstellt, wenn der Beklagte die Vermutung nicht nachweislich widerlegt. Das Kantonsgericht hat dem Beklagten in diesem Sinn den Beweis dafür auferlegt, dass er nicht der Vater der Klägerin sei oder seine Vaterschaft weniger wahrscheinlich sei als die eines Dritten, und beschlossen, der Beweis werde durch ein DNA-Gutachten abgenommen. Es hat den Beklagten sodann verpflichtet, zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten der Beweisabnahme einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; im Säumnisfall würde angenommen, der Beklagte verzichte auf den Beweis. Da der Beklagte den Vorschuss nicht leistete, nahm das Kantonsgericht androhungsgemäss an, er ver-