2.– Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird gemäss Art. 262 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) seine Vaterschaft vermutet (Abs. 1). Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten (Abs. 3). a) Der Beklagte hat mit der Mutter der Klägerin im gesetzlichen Empfängniszeitraum sexuell verkehrt. Seine Vaterschaft ist daher unbestrittenermassen zu vermuten. Sie gilt grundsätzlich als erstellt, wenn der Beklagte die Vermutung nicht nachweislich widerlegt.