{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2002-13_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d977809b-fb58-4415-995b-bd9d08ae6ef5", "Checksum": "972f112f16fc6eb10aba817854e9efdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2002/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2002/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2002/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2002/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 1 und Art. 262 Abs. 3 ZGB; Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. | Entkr&auml;ftung der Vaterschaftsvermutung; Kostenvorschuss f&uuml;r Beweisabnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:15", "Checksum": "36a6b6ef480d0cb1ba569b56c726c0fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2002/13\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 1 und Art. 262 Abs. 3 ZGB; Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. | Entkr&auml;ftung der Vaterschaftsvermutung; Kostenvorschuss f&uuml;r Beweisabnahme\n\nten –nicht durch eine ordnungsgemässe Beweisantretung bedingt sei und, soweit es zur Klärung des Sachverhalts nötig sei, auch zu erfolgen habe, wenn –\naus Liederlichkeit oder aus welchen Gründen auch immer – kein Kostenvorschuss geleistet werde (ZR 1979 Nr. 127; vgl. den Hinweis auf die nachmalige Relativierung in einem späteren Entscheid des Zürcher Obergerichts, SJZ\n1991, Nr. 57, S. 360, E. 2A).\nEs besteht kein Grund, von dieser argumentativ einleuchtenden höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Im fraglichen Punkt kann der Vaterschaftsbeklagte trotz der im Grundsatz geltenden Offizialmaxime innerhalb der gesetzlichen Schranken über den Streitgegenstand verfügen. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation der Parteien. Daher ist es auch nicht\nzwingend geboten, die Parteien diesbezüglich in prozessualer Hinsicht gleich\nzu behandeln. Das Bundesgericht konnte denn auch die umstrittene Frage, ob\ndie Offizialmaxime im Vaterschaftsprozess nicht nur im Interesse des Kindes,\nsondern auch zugunsten des Beklagten zur Anwendung komme, im Zusammenhang mit der Vorschussproblematik gerade deshalb noch offenlassen (vgl.\nBGE 109 II 197 f. E. 2 und den Hinweis darauf in BGE 118 II 94), weil sie\ndabei nicht massgeblich war. Wenn es daher die zunächst offengelassene Frage später in dem Sinn entschieden hat, dass der Untersuchungsgrundsatz zugunsten beider Parteien anwendbar sei, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dies wirke sich auch auf die davon letztlich unabhängige Frage aus, ob\nder Beklagte – insbesondere durch Nichtleistung des Kostenvorschusses –\ndarauf verzichten könne, die Vaterschaftsvermutung beweismässig zu widerlegen (so aber im Ergebnis etwa Ingeborg Schwenzer im Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 254 N. 5, S. 1329 f.\n[anders noch die Vorauflage 1996, S. 1287]; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am\nMain/Salzburg 1998, § 75 N. 48, S. 183 f.; je mit Hinweisen). Vielmehr erscheint es auch von Bundesrechts wegen nach wie vor als zulässig, die Beweisabnahme zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung im Sinn von\nArt. 262 Abs. 3 ZGB grundsätzlich von der Leistung eines Kostenvorschusses\nabhängig zu machen (vgl. etwa Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 89 N. 4b, S. 290\nf.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 14.11,\nS. 104).\nc) Das Kantonsgericht räumte dem Beklagten im Beweisabnahmebeschluss die Gelegenheit ein, die Vaterschaftsvermutung mit einem DNA-\nGutachten zu entkräften. Es setzte ihm sodann Frist an, um zur Sicherstellung\nder mutmasslichen Kosten der Beweisabnahme einen Vorschuss zu leisten;\ndies mit der Androhung, dass im Säumnisfall angenommen würde, der Beklagte verzichte auf die Beweisabnahme (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO; vgl.\n\n3\n2004\n\nauch Art. 125 Abs. 1 ZPO [generelle Vorschusspflicht für Barauslagen]). Es\nwies den Beklagten überdies darauf hin, dass er von der Vorschusspflicht befreit werde, wenn er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege\nerfülle (Art. 127 ff. ZPO); ein entsprechendes Gesuch sei innert der genannten\nZahlungsfrist einzureichen (act. 25 f.).\nMit diesem Vorgehen, das den kantonalen Prozessvorschriften entspricht,\nhat das Kantonsgericht den Beklagten zum Beweis im Sinn von Art. 262\nAbs. 3 ZGB zugelassen; es hat ihm keineswegs den Anspruch verweigert, ein\nGutachten einzuholen. Wenn der Beklagte die ihm gebotene Beweismöglichkeit nicht wahrnahm, indem er weder den Vorschuss bezahlte noch – falls er\ndazu ohne Einschränkung des notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage gewesen wäre – ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, um\nzumindest von der Vorschusspflicht befreit zu werden (Art. 127 Abs. 1 und\nArt. 130 ZPO), so durfte das Kantonsgericht ohne weiteres annehmen, dass er\nauf die Beweisabnahme und damit auf die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung verzichte. Ein solcher Verzicht ist aber nach dem Gesagten (oben, lit.\nb) als zulässig und grundsätzlich auch als verbindlich und unwiderruflich zu\nbetrachten. Dass in anderen Kantonen eine andere Praxis herrscht (vgl. etwa\nAGVE 1995, S. 48 ff., Nr. 9), ist für das Verfahren im Kanton Schaffhausen\nnicht massgeblich.\nd) Es kann hier offenbleiben, ob im Interesse der Wahrheitsfindung der\nUntersuchungsgrundsatz gegenüber der Verzichtsmöglichkeit des Beklagten\ndann höher zu gewichten wäre, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden wären, die gegen die Vaterschaft des Beklagten sprächen. Solche sind ... im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich. ...\nIn dieser Situation besteht kein Grund, den prozessualen Verzicht des\nBeklagten auf beweismässige Entkräftung der Vaterschaftsvermutung in Frage zu stellen und deshalb von Amts wegen dennoch ein Gutachten einzuholen.\ne) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beklagte gültig\ndarauf verzichtet hat, die bestehende Vaterschaftsvermutung zu widerlegen.\nIst diese somit nicht weggefallen, so ist die Vaterschaftsklage gutzuheissen\nund das Kindesverhältnis der Klägerin zum Beklagten festzustellen. ...\n\n4\n"}