{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2002-13_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d977809b-fb58-4415-995b-bd9d08ae6ef5", "Checksum": "972f112f16fc6eb10aba817854e9efdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2002/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2002/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2002/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2002/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 1 und Art. 262 Abs. 3 ZGB; Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. | Entkr&auml;ftung der Vaterschaftsvermutung; Kostenvorschuss f&uuml;r Beweisabnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:15", "Checksum": "36a6b6ef480d0cb1ba569b56c726c0fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2002/13\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 1 und Art. 262 Abs. 3 ZGB; Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. | Entkr&auml;ftung der Vaterschaftsvermutung; Kostenvorschuss f&uuml;r Beweisabnahme\n\n 2004\n\nArt. 254 Ziff. 1 und Art. 262 Abs. 3 ZGB; Art. 182 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.\nEntkräftung der Vaterschaftsvermutung; Kostenvorschuss für Beweisabnahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/2002/13 vom 30. Januar 2004 i.S.\nD.).1\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.\n\nDer Beklagte kann darauf verzichten, die Vaterschaftsvermutung zu entkräften; insoweit gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Die\nBeweisabnahme zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung kann daher von\nder Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird gemäss Art. 262 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) seine\nVaterschaft vermutet (Abs. 1). Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte\nnachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten (Abs. 3).\na) Der Beklagte hat mit der Mutter der Klägerin im gesetzlichen Empfängniszeitraum sexuell verkehrt. Seine Vaterschaft ist daher unbestrittenermassen zu vermuten. Sie gilt grundsätzlich als erstellt, wenn der Beklagte die\nVermutung nicht nachweislich widerlegt.\nDas Kantonsgericht hat dem Beklagten in diesem Sinn den Beweis dafür\nauferlegt, dass er nicht der Vater der Klägerin sei oder seine Vaterschaft weniger wahrscheinlich sei als die eines Dritten, und beschlossen, der Beweis\nwerde durch ein DNA-Gutachten abgenommen. Es hat den Beklagten sodann\nverpflichtet, zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten der Beweisabnahme einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; im Säumnisfall würde angenommen, der Beklagte verzichte auf den Beweis. Da der Beklagte den Vorschuss nicht leistete, nahm das Kantonsgericht androhungsgemäss an, er ver-\n\n1\nAuf eine Berufung gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht am 7. April 2004 nicht\nein (Verfahren Nr. 5C.73/2004).\n\n1\n2004\n\nzichte auf die Erstellung des Gutachtens; damit sei die Vaterschaftsvermutung\nnicht zerstört worden. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass das\nKind von einem andern Mann stammen könnte, brauche nicht von Amts wegen ein DNA-Gutachten eingeholt zu werden. Dementsprechend hat das Kantonsgericht das Kindesverhältnis der Klägerin zum Beklagten ohne weitere\nAbklärung festgestellt.\nDer Beklagte macht jedoch geltend, die Beweiserhebung hätte angesichts\ndes auch zu seinen Gunsten geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht von\nder Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfen; das\nDNA-Gutachten sei vielmehr von Amts wegen einzuholen.\nb) Im Verfahren zur Feststellung des Kindesverhältnisses erforscht das\nGericht den Sachverhalt von Amtes wegen, und es würdigt die Beweise nach\nfreier Überzeugung (Art. 254 Ziff. 1 ZGB). Auf den damit bundesrechtlich\nvorgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz kann sich, wie das Bundesgericht\nim Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung von Art. 280 Abs. 2\nZGB für das Unterhaltsverfahren festgestellt hat, grundsätzlich nicht nur das\nKind, sondern auch dessen Gegenpartei berufen (BGE 118 II 94 mit Hinweis\nauf den nicht veröffentlichten Entscheid vom 19. Januar 1990 i.S. L. gegen\nC.; bestätigt in BGE 128 III 412 ff. E. 3.2.1 mit Hinweisen).\nBei der Feststellung des Kindesverhältnisses wird allerdings der Untersuchungsgrundsatz insoweit eingeschränkt, als die Vaterschaft anerkannt werden kann (Art. 260 Abs. 1 ZGB); das Kindesverhältnis wird in diesem Fall\nohne nähere Abklärung des Sachverhalts begründet. Mit Blick darauf hat das\nBundesgericht einige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Kindesrechts und\ndamit bereits unter der Herrschaft des neuen Art. 254 Ziff. 1 ZGB erklärt, die\nim Vaterschaftsprozess geltende Offizialmaxime verbiete es dem kantonalen\nRichter nicht, dem Beklagten, der die Vaterschaftsvermutung mit einer Expertise widerlegen wolle, für das Beweisverfahren einen Kostenvorschuss aufzuerlegen und das Beweismittel nicht abzunehmen, wenn der Beklagte den\nKostenvorschuss nicht rechtzeitig leiste. Weshalb die Öffentlichkeit für die\nKosten der säumigen, nicht bedürftigen Partei einspringen sollte, sei sicher\ndort nicht einzusehen, wo es um die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung\ngehe. Auch im neuen Kindesrecht mache der Gesetzgeber die Begründung\ndes Kindesverhältnisses nicht vom Nachweis der biologischen Abstammung\nabhängig. Er nehme es vielmehr in Kauf, dass eine Vaterschaft allein gestützt\nauf die Vaterschaftsvermutung festgestellt werde. Es bleibe dem Vaterschaftsbeklagten unbenommen, sich gegen diese Vermutung nicht zur Wehr\nzu setzen, so gut wie er das Kind ohne Vaterschaftsnachweis anerkennen\nkönne (BGE 109 II 198 f. E. 3). Das Bundesgericht hat damit insbesondere\nauch die Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich relativiert, wonach\ndie Beweiserhebung generell – also auch im Interesse des Vaterschaftsbeklag-\n\n2\n2004\n\n"}