Denn nur die Beklagten können ein Interesse an der Aufrechterhaltung des registermässigen Vaterschaftsbeweises haben, wenn dieser mit der biologischen Vaterschaft nicht übereinstimmen sollte, und nur sie können zum Nachteil des Klägers davon profitieren, wenn in einem solchen Fall die behauptete Nichtvaterschaft unbewiesen bleibt. Die vorstehend festgestellten Indizien und das bisher von der Zweitbeklagten Y. an den Tag gelegte Vereitelungsgebaren lassen bei der gegebenen Interessenlage keinen andern Schluss zu, als dass der Kläger X. nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sein kann.